Erstattungsfähigkeit der Kosten

 

Im Allgemeinen gilt das Verschuldensprinzip, das bedeutet, dass in den meisten Fällen entstandene Kosten erstattungsfähig sind, wenn durch den Einsatz des Detektivs Nachweise eines klaren Verschuldens der beobachteten Person erbracht wurden. Lassen Sie sich hierzu fachlich von Ihrem Rechtsanwalt beraten.

 

Eine Erstattung der Kosten oder Teile der Kosten ist nicht generell geregelt. Es gibt jedoch Gerichtsurteile, die eine Erstattung von Detektivkosten bejahen, z.B.:

 

Allgemein:

z.B. OLG Koblenz, 24. 10. 90 AZ NW 671/90, OLG Hamm 15 W 405/68

Vorprozessuale Detektivkosten sind erstattungsfähig, wenn die Einschaltung einer Detektei in unmittelbarem Zusammenhang mit einem Rechtsstreit steht und die Beauftragung des Detektivs bei objektiver Betrachtung aus Sicht der Partei zur Führung eines Rechtsstreits - im Hinblick auf eine zweckentsprechende gerichtliche Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung - notwendig oder im Sinne von § 91, 1 ZPO war.

 

Unterhaltsermittlungen:

z. B. OLG Schleswig, 10. 02. 92, 15 WF 218/91

Im Unterhaltsprozess sind Detektivkosten zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung notwendige Aufwendungen, wenn der Unterhaltsberechtigte Arbeitseinkommen verschweigt, ein Detektiv seine Arbeitsstätte ermittelt und die von ihm getroffenen Feststellungen die prozessuale Stellung des Unterhaltspflichtigen vorteilhaft verändert.

 

OLG Schleswig 15 WF 1592/93

Im Unterhaltsprozess sind Detektivkosten zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung notwendige Aufwendungen, wenn der Unterhaltsberechtigte Arbeitseinkommen verschweigt, ein Detektiv seine Arbeitsstätte ermittelt und die von ihm getroffene Feststellung die prozessuale Stellung des Unterhaltspflichtigen verändert.

 

OLG Stuttgart, 15.03.89, 8 WF 96/88

Detektivkosten zur Ermittlung eines sonst nicht nachweisbaren schwerwiegenden Fehlverhaltens können im Verfahren wegen Trennungsunterhalt erstattungsfähig sein.

 

OLG Frankfurt 1 UF 94/01

Schon der, durch Detektive nachgewiesene, Einzug in dasselbe Haus ist ein klarer Beweis für eine enge Beziehung zum neuen Partner. Dies reicht zur Annahme einer eheähnlichen Partnerschaft aus und entbindet im vorliegenden Fall den geschiedenen Ehemann von weiteren Unterhaltszahlungen an seine Exfrau.

 

  

Sorgerecht:

BGH AZ VI ZR 110/89

Eine sorgeberechtigte Mutter darf bei der Suche nach ihren vom Ehemann versteckten Kindern auch Privatdetektive einsetzen. Die Kosten muss der schuldige Vater tragen, jedoch nicht in voller Höhe zurückbezahlen.

 

 

Krankenstandsmissbrauch:

BAG AZ 8 AZR 5/97

Arbeitnehmer, die blaumachen, müssen Detektivkosten des Arbeitsgebers tragen. Der Arbeitgeber kann Schadenersatz verlangen, wenn sich ein begründeter Verdacht bestätigt und es keine billigeren Mittel gab, diesen Anfangsverdacht zu klären.

 

 

Anschriftenermittlung

OLG Koblenz 14 W 391/98

Die Kosten der Hinzuziehung eines Detektivs sind in einem Rechtsstreit notwendig, wenn eine Partei ihn hinzugezogen hat, um eine Anschrift eines Zeugen zu ermitteln, der bisher für sie trotz eingeholter Auskünfte bei zwei Melde- und einem Gewerberegister unauffindbar war.

 

Mietrecht: Nachweis, dass kein Eigenbedarf vorliegt:

AG Hamburg AZ 38 C 110/96

Mieter, die in einem Räumungsprozess mit Hilfe eines Detektivs die Eigenbedarfsgründe des Vermieters als unrichtig nachweisen, können die Detektivkosten von Vermieter zurückverlangen.